Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz
LBeamtVG NRW§ 46 Unfallsterbegeld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/46#abs-1 (1) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird Unfallsterbegeld gewährt. Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge für den Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 73 des Landesbesoldungsgesetzes und der Vergütungen, mindestens aber 8000 Euro. Im Übrigen gilt § 22 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/46#abs-2 (2) Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 zu 50 Prozent und Sterbegeld nach § 22 Absatz 3 in voller Höhe anzurechnen.